Vereinssatzung :

SATZUNG
Aktionskomitee KIND IM KRA3SBCENHAUS Bundesverband
Gruppe Idar-Qberstein e.V.

§ l Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Aktionskomitee KIND IM KRANKENHAUS Bundesverband Gruppe Idar-Qberstein e.V.

Sein Sitz ist Veitsrodt. Der Verein ist Mitglied im Aktionskomitee KIND IM KRANKENHAUS Bundesverband e. V. mit dem Kurznamen AKIK

Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck

Der Verein will zum Wohlergehen der Kinder im Krankenhaus beitragen und die Voraussetzungen
schaffen, dass alle Erleichterungen erreicht werden, um seelischen Schaden von den Kindern
abzuwenden, insbesondere den Eltern-Kind-Kontakt von Geburt an zu sichern.
Die zum Wohlergehen der Kinder im Krankenhaus notwendigen Voraussetzungen sind in der
„Charta für Kinder im Krankenhaus" verfasst im Mai 1988 in Leiden/Niederlande, beschrieben.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung 1977.

Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch Einwirken auf die Körperschaften, die mit der Behandlung und Versorgung kranker Kinder beauftragt sind, Gespräche mit ärztlichen und pflegerischen Diensten, Fortbildungsmaßnahmen für pflegerische Berufe in Bezug auf psychische Bedürfnisse von Neugeborenen, kranken Kindern, Jugendlichen und ihren Familien, sowie Öffentlichkeitsarbeit und Elterngespräche als Vorbereitung auf Krankenhausaufenthalte.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist wegen Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt.

§ 3 Mitgliedschaft

Es gibt zwei Arten von Mitgliedschaft, zwischen denen sich Mitglieder nach eigener Einschätzung zum Eintritt bzw. 31.3.eines jeden Jahres entscheiden können:
a)         ordentliche Mitgliedschaft
b)         fördernde Mitgliedschaft

zu a) Zweck der ordentlichen Mitgliedschaft ist die aktive Mitarbeit an den unter § 2 zusammengefassten Aktivitäten.
Die Aufgaben und Pflichten einer ordentlichen Mitgliedschaft werden von der Bundesversammlung Festgelegt.
zu b) Zweck der fordernden Mitgliedschaft ist die Unterstützung des Verbandes durch Beitragszahlung.
Der Verein ist verpflichtet sich, seine Aktivitäten zu § 2 der Satzung jährlich in einem Bericht schriftlich darzulegen. Die Aufgaben und Pflichten der regionalen Gruppen werden von der Bundesversammlung festgelegt.
Mit seiner Mitgliedschaft im AKIK - Bundesverband erkennt der Verein die Satzung des Bundesverbandes an.

1. Eintritt:

Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und andere Institutionen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die an den Vorstand zu richten ist.

2. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a)         durch freiwilligen Austritt
b)         durch Streichung von der Mitgliederliste
c)         durch Ausschluss aus dem Verein
d)         mit dem Tod des Mitglieds

zu a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss bis Ende November vorliegen.

zu b) Ein Mitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages zwei Jahre im Rückstand ist.

zu c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Im besonderen Fall kann dar Vorstand das Mitglied auffordern, bis zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft ruhen zu lassen und bis zu einer Entscheidung für den Verein nicht weiter tätig zu werden.

§ 4 Vereinsmittel

a) Beiträge

Die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden vorrangig durch Beiträge der
Mitglieder und durch Spenden aufgebracht.
Die Höhe der Jahresbeiträge wird jeweils durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Beiträge sind bis Ende des ersten Quartals eines jeden Jahres zu entrichten.

b) Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich.
Für im Sinne des Vereins geleistete Arbeiten erhalten Mitglieder keine Zuwendungen oder Honorare.
Folgende Kosten können im Rahmen der Geschäftsordnung nach den gültigen Abrechnungsgrundlagen aus Mitteln des Vereins erstattet werden: Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtung und Verpflegung bis zur Höhe der steuerlichen Reisekostenpauschalen) Telefonkosten, Portokosten und Büromaterial.

 

Ausgenommen von der unentgeltlichen Tätigkeit sind die zum organisatorischen Ablauf des Vereinsgeschehens notwendigen Arbeiten wie Geschäftsführung, Geschäftsstellenarbeiten und Buchhaltungsarbeiten der Kassenführung auch wenn diese von Vereinsmitgliedern ausgeführt werden. Die Vergütung muss sich jedoch im unteren Bereich eines für diese Arbeiten üblichen Arbeitsentgeltes bewegen.

c) Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:       l. Die Mitgliederversammlung (MV)
2. Der Vorstand

zu 1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal bis zum 30. Mai einzuberufen. Sie ist mitgliederöffentlich. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter der Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
Die Versammlung gibt sich eine aus höchstens drei Personen bestehende Versammlungsleitung. Die Mitgliederversammlung beschließt über
den Jahresbericht
den Kassenbericht
die Entlastung des Vorstandes
die Neuwahl des Vorstands
die Wahl der Kassenprüfer
die Festigung der Arbeitsschwerpunkte
den Ausschluss von Mitgliedern
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein - Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Ja- und Nein - Stimmen.
Ordentliche Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
Fördernde Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht.
Ordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht nur ausüben, wenn sie ihren Beitrag nach §4a entrichtet haben.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

zu 2) Der Vorstand besteht aus bis zu 10 volljährigen Mitgliedern des Vereins und zwar:
der/dem ersten Vorsitzenden
ihrer/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter
der/dem Schriftführerin/Schriftführer
ihrer/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter
der/dem Kassenwartin /Kassenwart
der Pressewartin
bis zu 4 weiteren Beisitzerinnen /Besitzern
Die/ der Vorsitzende und die /der Stellvertreterin/ Stellvertreter sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Jede/jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht. Die Mitglieder des Vorstandes, und zwar jedes einzeln für sein Amt, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht, an die Stelle des ausscheidenden Vorstandes ein anderes wählbares Mitglied neu hinzu zuwählen, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Wird einem Mitglied des Vorstandes das Misstrauen von der Mitgliederversammlung ausgesprochen,
so ist dieses mit sofortiger Wirkung des Amtes enthoben.
Die Wahlen erfolgen nach dem System der Einzelwahl.
Der Vorstand kann sich zu seiner Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung geben. Diese wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1.         die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2.         die Umsetzung des Vereinszweckes
3.         die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
4.         die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und evtl. außerordentlicher Mitgliederversammlungen.
5.         die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvemögens., letzteres mit
Ausnahme im Falle des Vereinsendes.
6.         die Streichung von Vereinsmitgliedern
7.         die Einstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins, die Zustimmung der/des
Kassenwartin / Kassenwartes ist zwingend.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließende Verträge die Bestimmungen aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 6 Beirat

Als Mitglieder des Beirates können durch den Vorstand Personen berufen werden, die durch ihre besondere Qualifikation geeignet sind, die Ziele des Vereins zu fordern. Der Beirat berät die Mitgliederversammlung und den Vorstand.

§ 7 Niederschrift

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine von der /dem Vorsitzenden oder ihren/seinen Stellvertreterinnen/Stellvertretern oder einer /einem von der Versammlung gewählten Protokollführerin / Protokollführer zu unterzeichnete Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist zur nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen und auf Anforderung zuzustellen.

§ 8 Auflösung

Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die Kinderklinik Idar-Oberstein, Dr. Ottmar-Kohler-Str. 2, 55743 Idar-Oberstein und das Aktionskomitee KIND IM KRANKENHAUS Bundesverband e.V. Kirchstr. 34,61440 Oberursel, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung gemäß Gründungsversammlung vom 14. März 2001 in Veitsrodt.